Tauchen bei der GVO Versicherung in der Hausratversicherung gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auf, kommt es darauf an, ob bereits eine Entschädigung geflossen ist: Wer eine Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt, behält vor der abschließenden Zahlung seinen Anspruch, nach voller Zahlung kann er die Sache gegen Rückzahlung behalten oder dem Versicherer überlassen. Auch beschädigte, wiederbeschaffte Sachen, mögliche Rückerlangung, die Übertragung der Rechte und kraftlos erklärte Wertpapiere sind geregelt.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung dafür ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls muss er eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine verlorene oder gestohlene Sache wieder auftaucht, müssen Versicherer und Versicherungsnehmer sich gegenseitig unverzüglich in Textform informieren. Ob der Versicherungsnehmer die Sache behalten darf oder dem Versicherer überlassen muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe schon eine Entschädigung gezahlt wurde. Dabei gelten jeweils Zwei-Wochen-Fristen und die Pflicht, dem Versicherer bei Überlassung alle Rechte an der Sache zu übertragen. Für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere bestehen zusätzliche Sonderregelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib einer abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Diese Anzeige muss in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn die Sache vor der endgültigen Zahlung wieder da ist?
Ja, der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine bereits gezahlte Entschädigung – auch eine anteilige – zurückgezahlt werden.
Was kann ich tun, wenn die Sache nach voller Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Wurde in voller Höhe entschädigt, kann er die Sache stattdessen innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen; sonst geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die wiederbeschaffte Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer eine wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025