Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – wer nicht zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, einen Rücktritt des Versicherers oder Leistungsfreiheit bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird er nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst nach der Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann der Versicherer für Schäden, die vor der Zahlung eintreten, leistungsfrei sein. Rücktritt und Leistungsfreiheit entfallen jedoch, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag für meine Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht leistungspflichtig.
Kann der Versicherer trotz Zahlungsverzugs vom Rücktritt oder von der Leistungsfreiheit abgehalten werden?
Ja. Der Rücktritt ist ausgeschlossen und die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann muss ich zahlen, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025