Kommen bei einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung der GVO Versicherung Wertpapiere oder Urkunden abhanden oder werden sie zerstört, muss der Versicherungsnehmer seine Rechte wahren – etwa durch unverzügliches Einleiten des Aufgebotsverfahrens bei aufgebotsfähigen Papieren sowie durch Sperren von Sparbüchern und anderen sperrfähigen Urkunden. Wer diese besondere Obliegenheit verletzt, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen, dass der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer muss bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte wahren.
Zum Beispiel muss er:
- für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
- Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den festgelegten Voraussetzungen Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Gehen Wertpapiere oder Urkunden verloren oder werden sie zerstört, muss der Versicherungsnehmer aktiv dafür sorgen, dass die damit verbundenen Rechte nicht verloren gehen. Dazu gehört etwa, für aufgebotsfähige Papiere unverzüglich das Aufgebotsverfahren zu starten und Sparbücher oder andere sperrfähige Urkunden sofort sperren zu lassen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Leistung befreit sein.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn meine Wertpapiere oder Urkunden verloren gehen oder zerstört werden?
Sie müssen die damit verbundenen Rechte wahren. Bei aufgebotsfähigen Wertpapieren und Urkunden müssen Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten, und Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich sperren lassen.
Was passiert, wenn ich diese Pflicht nicht erfülle?
Verletzen Sie diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet, dass Sparbücher unverzüglich gesperrt werden müssen?
Sparbücher gelten als sperrfähige Urkunden. Bei Verlust oder Zerstörung müssen Sie diese ohne schuldhaftes Zögern sperren lassen, um Ihre Rechte zu wahren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025