Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht oder den Versicherer nach einem Schaden arglistig täuscht; bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf der Versicherer die Entschädigung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes oder Betrugs gilt dabei als Beweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt vom Versicherer keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung kürzen – und zwar in dem Maß, wie schwer das Verschulden wiegt. Ebenfalls entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer beim Grund oder bei der Höhe der Entschädigung arglistig täuscht oder dies versucht. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug gilt jeweils als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden absichtlich herbeigeführt habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis.
Welche Folgen hat es, wenn ich den Versicherer nach dem Schaden täusche?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt sie als bewiesen. Ebenso gilt eine arglistige Täuschung als bewiesen, wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025