Wer seinen Hausrat bei der GVO Versicherung und zugleich bei einem weiteren Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss diese doppelte Absicherung unverzüglich melden und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben. Übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert, liegt eine Mehrfachversicherung vor – dann haften die Versicherer als Gesamtschuldner, doch insgesamt kann nie mehr als der tatsächlich entstandene Schaden verlangt werden. Der Text klärt außerdem, welche Folgen eine verletzte Anzeigepflicht hat, wann Verträge nichtig sind und wie sich eine Mehrfachversicherung wieder beseitigen lässt.
Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
Die Versicherer sind als Gesamtschuldner verpflichtet: Jeder hat für den Betrag aufzukommen, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem Vertrag. Die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt ist dann nicht höher, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch so, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und die Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Diese Regelungen gelten auch, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dieselbe Sache gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist, muss man das dem Versicherer sofort melden und dabei den anderen Versicherer und die Versicherungssumme nennen. Meldet man das vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, kann der Versicherer kündigen oder ganz oder teilweise nicht leisten. Bei einer echten Mehrfachversicherung haften die Versicherer als Gesamtschuldner, aber man bekommt insgesamt nie mehr als den entstandenen Schaden. Verträge, die zur rechtswidrigen Bereicherung abgeschlossen wurden, sind nichtig; eine unbeabsichtigte Mehrfachversicherung kann durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme wieder beseitigt werden.
Häufige Fragen
Muss ich es melden, wenn mein Hausrat bei zwei Versicherern versichert ist?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, muss dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die andere Versicherung nicht anzeige?
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Leistungsfreiheit tritt aber nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat.
Bekomme ich bei einer Mehrfachversicherung mehr Geld ausgezahlt?
Nein. Die Versicherer haften als Gesamtschuldner, aber der Versicherungsnehmer kann insgesamt nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Entschädigungen aus anderen Verträgen werden angerechnet.
Kann ich eine ungewollt entstandene Mehrfachversicherung wieder auflösen?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann verlangt werden, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Beitragsminderung herabgesetzt wird. Wirksam wird das, sobald die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025