Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung erhält der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat. Der Text zeigt, wie sich der Beitragsanspruch bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie beim Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses berechnet und wann stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr anfällt.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Das setzt voraus, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat. Außerdem muss der Versicherungsnehmer zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, muss der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, muss man nur für die Zeit zahlen, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung – gelten dabei unterschiedliche Stichtage für den Beitragsanspruch des Versicherers. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn ein versichertes Interesse gar nicht besteht, entfällt die Beitragspflicht, der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Wie viel Beitrag steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Dem Versicherer steht nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat.
Was passiert mit den Beiträgen, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer muss nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – vorausgesetzt, es wurde korrekt über das Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer hat einem früheren Beginn zugestimmt. Wurde die Belehrung versäumt, ist zusätzlich der Beitrag des ersten Versicherungsjahres zu erstatten, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an nicht besteht?
Nein, in diesem Fall besteht keine Pflicht zur Beitragszahlung. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Bei Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu; bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bis zum Zugang der Anfechtungserklärung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-PlusN 2025