Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Gegen Personen aus der häuslichen Gemeinschaft gilt der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung, und der Versicherungsnehmer muss seine Ersatzansprüche fristgerecht wahren und bei deren Durchsetzung mitwirken.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer den Schaden bezahlt, gehen die Ersatzansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, in diesem Umfang auf den Versicherer über – jedoch nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Gegen Personen im gemeinsamen Haushalt wird dieser Übergang nur geltend gemacht, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinen Ansprüchen gegen einen Schadensverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Kann der Versicherer sich auch an ein Familienmitglied im selben Haushalt halten?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Was geschieht, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019