Wer bei einem Glasschaden versucht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG in der Glasversicherung die dafür nötigen Aufwendungen ersetzt – auch dann, wenn der Versuch erfolglos bleibt. Erstattet werden zudem gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, während Aufwendungen für Feuerwehr und andere im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtete Institutionen ausgeschlossen bleiben.
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach für geboten halten durfte, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese Kosten den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ersetzt der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufwendet, um den Schaden abzuwenden oder kleiner zu halten – selbst wenn diese Bemühungen keinen Erfolg haben. Zusammen mit der übrigen Entschädigung ist der Ersatz auf die Versicherungssumme je Position begrenzt, außer die Aufwendungen entstanden auf Weisung des Versicherers. Auch gebotene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe übernommen. Leistungen der Feuerwehr und ähnlicher zur öffentlichen Hilfe verpflichteter Stellen sind dagegen nicht versichert.
Häufige Fragen
Werden auch vergebliche Rettungsversuche bezahlt?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte – ausdrücklich auch dann, wenn sie erfolglos bleiben.
Gibt es eine Obergrenze für den Ersatz dieser Kosten?
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Übernimmt der Versicherer die Kosten der Feuerwehr?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Werden die Kosten eines eigenen Sachverständigen erstattet?
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er dazu vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019