Wer bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG eine Glasversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis grundsätzlich in Textform abgeben – also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief –, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt. Wichtig ist außerdem: Wer eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichneten Stellen gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen, also zum Beispiel per E-Mail, Fax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder eine im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wer seine Adresse oder seinen Namen ändert und dies nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach dem Versand als zugegangen gilt. Dasselbe gilt, wenn ein Gewerbebetrieb, unter dessen Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde, verlegt und dies nicht angezeigt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt wird und im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Wohin soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichneten Stellen gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regeln wie bei einer nicht gemeldeten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019