Beim Umzug in der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, wobei während des Wohnungswechsels beide Wohnungen für bis zu drei Monate abgesichert bleiben. Geklärt werden außerdem Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, die Anzeige der neuen Wohnfläche, die Festlegung der neuen Prämie samt Kündigungsrecht sowie Regelungen für getrennt lebende Ehegatten und Lebensgemeinschaften.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben sowie sonstige für die Prämienberechnung erforderliche Umstände.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die erste Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie umziehen, zieht der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung um; während des Umzugs sind für eine begrenzte Zeit beide Wohnungen abgesichert. Behalten Sie die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder ziehen Sie ins Ausland, gelten besondere Regeln, und die neue Wohnung müssen Sie dem Versicherer mit Wohnfläche und weiteren Angaben melden. Am neuen Ort gelten die dortigen Tarifbestimmungen; bei einer Prämien- oder Selbstbehaltserhöhung dürfen Sie kündigen. Für getrennt lebende Ehegatten sowie für Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften bestehen eigene Übergangsregelungen zum Versicherungsort.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Geht der Versicherungsschutz auch bei einem Umzug ins Ausland mit?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Was muss ich dem Versicherer bei der neuen Wohnung mitteilen?
Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern und sonstiger für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn sich durch den Umzug die Prämie erhöht?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung erfolgen, wird einen Monat nach Zugang wirksam und ist in Textform zu erklären.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019