Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG kann der Versicherungsnehmer Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung nicht nur an den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung erheben, sondern auch am Gericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts. Umgekehrt ist für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ausschließlich dessen Wohnsitzgericht zuständig, bei betrieblichen Versicherungen zusätzlich das Gericht am Betriebssitz.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt der gewöhnliche Aufenthalt.
Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, das für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, wo Klagen rund um den Versicherungsvertrag eingereicht werden können. Der Versicherungsnehmer kann zusätzlich zu den allgemeinen Gerichtsständen an seinem eigenen Wohnort klagen. Wird er selbst verklagt, geschieht dies ausschließlich an seinem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt. Bei betrieblichen Versicherungen kann der Versicherer außerdem am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes klagen.
Häufige Fragen
Wo kann der Versicherungsnehmer selbst eine Klage aus dem Versicherungsvertrag einreichen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch am Gericht des Bezirks, in dem er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder – falls keiner besteht – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird?
Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gilt bei betrieblichen Versicherungen eine besondere Regel für den Versicherer?
Ja. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer keinen Wohnsitz hat?
Dann ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019