Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG entfällt die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführt oder den Versicherer nach dem Schadenfall arglistig über wichtige Tatsachen täuscht. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und ein rechtskräftiges Strafurteil gilt als Beweis für Vorsatz oder Betrug.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig täuscht oder zu täuschen versucht. Das gilt für eine Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Wird der Vorsatz durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, gilt er als bewiesen. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Wer den Versicherer nach dem Schaden arglistig über wichtige Punkte täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden absichtlich verursache?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wird bei grober Fahrlässigkeit gar nichts gezahlt?
Nein. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen – nicht zwingend ganz streichen.
Welche Folgen hat es, wenn ich beim Schaden falsche Angaben mache?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens. Ein rechtskräftiges Urteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis für die arglistige Täuschung.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019