Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG wird entschädigt, wenn versicherte Sachen durch Bruch – also Zerbrechen – zerstört oder beschädigt werden. Nicht ersetzt werden dagegen bloße Oberflächen- und Kantenschäden sowie das Undichtwerden von Isolierverglasungen; auch Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm oder Naturereignisse sind ausgeschlossen, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
- Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Nicht versichert sind Schäden, die entstehen durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
- Sturm, Hagel,
- Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Dies gilt für diese Gefahren, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Was bedeutet das konkret?
Die Glasversicherung leistet, wenn versicherte Sachen durch Zerbrechen zerstört oder beschädigt werden. Reine Oberflächen- oder Kantenschäden wie Schrammen oder Muschelausbrüche sowie das Undichtwerden der Randverbindungen von Isolierglas sind dagegen nicht versichert. Ebenso wenig sind Schäden durch Ereignisse wie Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm oder Naturgewalten abgedeckt, sofern für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Glasversicherung?
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch, also Zerbrechen, zerstört oder beschädigt werden.
Sind Kratzer oder Muschelausbrüche an Glas mitversichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten, wie zum Beispiel Schrammen oder Muschelausbrüche, sind nicht versichert.
Ist das Undichtwerden von Isolierverglasung versichert?
Nein. Das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Was gilt bei Schäden durch Brand, Einbruch oder Sturm?
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel sowie durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind nicht versichert, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019