Wer bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG eine Glasversicherung hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen – etwa gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften einhalten, einen Schaden unverzüglich anzeigen, Schäden durch strafbare Handlungen der Polizei melden und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Wird eine dieser Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen fristlose Kündigung und Leistungskürzung bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende vertraglich vereinbarten Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung einzuholen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- dem Versicherer, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief). Außerdem ist jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss bestimmte Pflichten einhalten – vor einem Schaden etwa Sicherheitsvorschriften, nach einem Schaden zum Beispiel die unverzügliche Anzeige, das Befolgen von Weisungen und die Meldung von Straftaten bei der Polizei. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, muss der Versicherer nicht leisten; bei grober Fahrlässigkeit kann er seine Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Fall hatte, bleibt die Leistungspflicht bestehen – außer bei Arglist.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Glasschaden tun?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, den Schadeneintritt dem Versicherer unverzüglich anzeigen (auch mündlich oder telefonisch), Weisungen zur Schadenminderung einholen und befolgen, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei melden, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen, erforderliche Auskünfte erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Pflichten vor dem Schaden verletzt habe?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Dieses Recht entfällt, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Bleibt die Leistung erhalten, wenn meine Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte?
Ja, außer bei arglistiger Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019