Wie lange läuft die Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG und wann endet sie? Der Vertrag gilt für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum und verlängert sich bei mindestens einjähriger Laufzeit stillschweigend um je ein Jahr, sofern keine Partei drei Monate vor Ablauf kündigt. Für mehrjährige Verträge, kurze Laufzeiten sowie den Wegfall des versicherten Interesses – etwa bei Haushaltsauflösung, Tod oder Ende der Verfügungsgewalt über Geschäftsräume – gelten eigene Regeln.
Der Vertrag ist für den Zeitraum abgeschlossen, der im Versicherungsschein angegeben ist.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Das gilt, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres einer der Vertragsparteien eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart ist, gilt Folgendes:
- Als Wegfall des versicherten Interesses gilt insbesondere die vollständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
- Bei Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Das gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebsstätte.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag läuft zunächst für die im Versicherungsschein festgelegte Zeit. Beträgt die Laufzeit mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei sehr kurzen Verträgen unter einem Jahr endet der Vertrag von selbst. Endet das versicherte Interesse – etwa durch Auflösung des Haushalts, Tod des Versicherungsnehmers oder Ende der Verfügungsgewalt über Geschäftsräume –, endet der Vertrag, sobald der Versicherer davon erfährt.
Häufige Fragen
Verlängert sich mein Glasvertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung einer der Parteien zugegangen ist.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit?
Der Versicherungsnehmer kann zum Ablauf des dritten oder jedes folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten, die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert mit der Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers im privaten Haushalt?
Das Versicherungsverhältnis endet, sobald der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung erfährt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod. Ausnahme: Ein Erbe nutzt die Wohnung bis dahin in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Endet der Vertrag, wenn ich umziehe?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses und beendet den Vertrag daher nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019