Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG gelten die noch offenen Raten bis zum jeweils vereinbarten Zahlungstermin als gestundet, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde. Wer jedoch mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder sobald eine Entschädigung fällig wird, muss die restlichen Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort begleichen.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Der Versicherungsnehmer gerät mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug.
- Eine Entschädigung wird fällig.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ratenzahlung vereinbart ist, müssen die noch nicht fälligen Raten erst zu den festgelegten Zahlungsterminen gezahlt werden – bis dahin sind sie gestundet. In zwei Fällen ändert sich das jedoch: Kommt der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug oder wird eine Entschädigung fällig, sind die restlichen Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort zu zahlen.
Häufige Fragen
Wann müssen die noch offenen Raten normalerweise gezahlt werden?
Bei vereinbarter Ratenzahlung gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet, müssen also erst zum jeweiligen Termin gezahlt werden.
Was passiert, wenn ich mit einer Rate in Verzug gerate?
Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, werden die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort fällig.
Hat eine fällige Entschädigung Auswirkungen auf die Ratenzahlung?
Ja. Sobald eine Entschädigung fällig wird, werden die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode sofort fällig.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019