Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG wird jede Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsperiode fällig; sie gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn die Zahlung innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums erfolgt. Wer in Verzug gerät, muss mit Schadenersatz, einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist sowie mit Leistungsfreiheit und Kündigung des Vertrags rechnen.
Fälligkeit der Folgeprämie
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums geleistet wurde, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Angaben macht:
- Er beziffert die rückständigen Beträge der Prämie, die Zinsen und die Kosten im Einzelnen.
- Er weist auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Zahlung hin, nämlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt dieser Monat ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden; maßgeblich ist der Zeitraum aus Versicherungsschein oder Prämienrechnung. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann der Versicherer Schadenersatz verlangen und in Textform zur Zahlung mahnen, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Läuft diese Frist ab und bleibt der Rückstand bestehen, kann der Versicherer bei einem Versicherungsfall leistungsfrei sein und den Vertrag sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach, wird die Kündigung wieder unwirksam.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Folgeprämie als rechtzeitig bezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums geleistet wird, der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegeben ist. Fällig wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Was passiert, wenn ich die Folgeprämie nicht bezahle?
Bei Verzug kann der Versicherer Ersatz des entstandenen Schadens verlangen und Sie in Textform auf Ihre Kosten zur Zahlung auffordern, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Nach Fristablauf drohen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall und die Kündigung des Vertrags.
Welche Angaben muss eine wirksame Mahnung enthalten?
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – hinweist.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch rückgängig machen?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung zahlen. War die Kündigung mit einer Fristbestimmung verbunden, zählt der Monat ab Fristablauf. Die Regelung zur Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt davon jedoch unberührt.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019