Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG kann eine Gefahrerhöhung anzeigepflichtig sein, etwa wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt, ein Betrieb stillgelegt wird, ein Gebäude leer steht oder am Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen oder verändert wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
- der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
- das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
- im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
- Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen an der versicherten Situation können als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gelten. Dazu zählen etwa ein über 60 Tage unbewohnter Wohnraum, ein stillgelegter Betrieb, ein leer stehendes Gebäude oder die Aufnahme bzw. Veränderung eines gewerblichen Betriebs am Versicherungsort. Bei der Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs gilt dies, sofern Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als gefahrerhöhender Umstand?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
Muss ich es melden, wenn ich am Versicherungsort ein Gewerbe aufnehme?
Ja, die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs im Versicherungsort kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Zählt der Leerstand oder die Stilllegung eines Betriebs dazu?
Ja, sowohl die dauernde oder vorübergehende Stilllegung des Betriebs als auch der dauernde oder vorübergehende Leerstand des Gebäudes können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Unter welcher Bedingung ist die Veränderung eines Betriebs relevant?
Die Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – gilt als möglicher gefahrerhöhender Umstand, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019