Bei einem Glasschaden zahlt die GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG in ihrer Glasversicherung eine Geldleistung, die Entsorgung, Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, Lieferung an den Schadenort und Montage in ortsüblicher Höhe umfasst. Besondere Aufwendungen wie Gerüste oder Kräne werden nur bei entsprechender Vereinbarung ersetzt, Notverglasungen dürfen beauftragt werden, und Restwerte sowie nicht gezahlte oder abziehbare Mehrwertsteuer mindern die Erstattung.
Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
Geldleistung bedeutet, dass folgende Aufwendungen ersetzt werden:
- die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen
- deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte
- die Lieferung an den Schadenort
- die Montage in ortsüblicher Höhe
Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) oder im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt.
Keine Aufwendungen ersetzt der Versicherer für:
- die Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigte Sachen
- fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Notverglasung / Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Kosten
Maßgeblich für die Berechnung der Kosten ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
Die Kürzungen zur Mehrwertsteuer gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Im Schadenfall erhält man Geld statt einer Naturalleistung. Damit werden die Entsorgung der beschädigten Sachen, die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort und die Montage in ortsüblicher Höhe bezahlt. Zusatzkosten wie Gerüste oder Kräne sowie optische Angleichungen sind nur unter bestimmten Bedingungen abgedeckt. Notverglasungen dürfen beauftragt werden, und Restwerte werden von der Zahlung abgezogen.
Häufige Fragen
Was zahlt der Versicherer bei einem Glasschaden konkret?
Ersetzt werden die Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe.
Werden Kosten für Gerüste oder Kräne übernommen?
Besondere Aufwendungen zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) oder im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) werden nur ersetzt, soweit dies vereinbart ist und in der vereinbarten Höhe.
Wird die Mehrwertsteuer erstattet?
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das gilt ebenso, soweit die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt wurde.
Kann ich eine Notverglasung selbst beauftragen?
Ja, das vorläufige Verschließen von Öffnungen durch Notverglasungen und Notverschalungen kann vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019