Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorausgesetzt, die erste oder einmalige Prämie wird rechtzeitig gezahlt. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, verschiebt sich der Beginn bis zur Zahlung; zudem kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei werden, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zum Rücktrittsrecht und zur Leistungsfreiheit.
Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Ist eine Prämienzahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erste Prämie.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet zu dem Termin, der im Versicherungsschein steht – allerdings nur, wenn die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig gezahlt wird. Wird nicht unverzüglich gezahlt, beginnt der Schutz erst mit der Zahlung. Bei Zahlungsverzug kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall die Leistung verweigern. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Ab wann bin ich versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Zahlt man die erste oder einmalige Prämie jedoch nicht unverzüglich, beginnt der Schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Wann muss ich die erste Prämie zahlen?
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Beginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von Vereinbarungen ab, ist frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was passiert, wenn ich die erste Prämie nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Außerdem kann er für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein, sofern er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Beides gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Was gilt bei Ratenzahlung als erste Prämie?
Ist eine Prämienzahlung in Raten vereinbart, gilt die erste Rate als erste Prämie.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019