Bei der Glasversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG wird der Versicherungsumfang jährlich an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten angepasst, wodurch sich auch die Prämie verändert. Grundlage sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes, die jeweils zum 1. Januar wirken. Steigt die Prämie, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich die Prämie.
Anpassung der Prämie
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Maßgeblich ist der Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude.
Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Mitteilung des Versicherers muss dem Versicherungsnehmer mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen. In dieser Mitteilung ist der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz und die Prämie werden jedes Jahr an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten angepasst. Grundlage sind bestimmte Preisindizes des Statistischen Bundesamts, die je nach Gebäudeart unterschiedlich zusammengesetzt sind. Steigt durch die Anpassung die Prämie, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Mitteilung in Textform kündigen. Der Versicherer muss diese Mitteilung mindestens einen Monat vorher zusenden und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Häufige Fragen
Wann wird die Prämie in der Glasversicherung angepasst?
Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode.
Wonach richtet sich die Höhe der Anpassung?
Maßgeblich ist der Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet, maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
Welche Indizes gelten für gewerbliche Risiken und welche für Wohngebäude?
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude.
Kann ich bei einer Prämienerhöhung kündigen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung und der damit verbundenen Prämienanpassung kann der Versicherungsnehmer in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung zugehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung VIT-TOP-VIT 2019