Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung springt die Forderungsausfalldeckung ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser Dritte seinen Schadensersatz wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht begleichen kann. Voraussetzung ist, dass die Durchsetzung der Forderung gegen den schädigenden Dritten gescheitert ist und dieser im gleichen Umfang Versicherungsschutz hätte, wie er hier für den Versicherungsnehmer gilt.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesen Bedingungen geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt, sowie für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte aber seinen Schadensersatz nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist. Der Versicherer leistet dabei in dem Umfang, in dem der Schädiger selbst Versicherungsschutz im Rahmen dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung hätte, weshalb auch die entsprechenden Risikobeschreibungen und Ausschlüsse gelten.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und dieser Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesen Bedingungen geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Ist ein Schaden abgedeckt, den der Dritte beruflich oder gewerblich verursacht hat?
Nein. Da für den Schädiger dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer gelten, besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Sind auch vorsätzlich verursachte Schäden des Dritten mitversichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht auch für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie für Ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022