Wenn ein versichertes Pferd auf der Weide durch Ripper oder Wölfe getötet wird oder aufgrund seiner Verletzungen getötet werden muss, übernimmt die GVO Versicherung in der Tierhaftpflicht Kosten für Nottötung und Bestattung – jeweils bis 500 € pro Schadenfall und Versicherungsjahr. Tierärztliche Behandlungskosten sind dabei ausgeschlossen, und die Leistung greift nur, wenn kein anderer Versicherer oder die öffentliche Hand einspringt.
Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Tieren auf der Weide, die durch Ripper oder Wölfe getötet wurden oder aufgrund ihrer Verletzungen getötet werden müssen.
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen gilt nicht als Nottötung.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr:
- 500 € für die Nottötung
- 500 € für die Bestattung
Ausgeschlossen sind die tierärztlichen Behandlungskosten.
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit sie nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von der öffentlichen Hand beansprucht werden kann.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Tier auf der Weide durch Ripper oder Wölfe getötet oder muss es wegen seiner Verletzungen getötet werden, beteiligt sich der Versicherer an den Kosten für Nottötung und Bestattung. Für beides gibt es jeweils bis zu 500 € pro Schadenfall und Versicherungsjahr. Eine Nottötung setzt einen nicht behebbaren Leidenszustand mit sicher zu erwartendem Tod voraus; eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen zählt nicht dazu. Tierärztliche Behandlungskosten werden nicht übernommen, und gezahlt wird nur, wenn kein anderer Versicherer oder die öffentliche Hand aufkommt.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Versicherer, wenn mein Pferd durch einen Wolf getötet wird?
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Nottötung mit bis zu 500 € und für die Bestattung mit bis zu 500 €, jeweils je Schadenfall und Versicherungsjahr, wenn das versicherte Tier auf der Weide durch Ripper oder Wölfe getötet wurde oder aufgrund seiner Verletzungen getötet werden muss.
Wann gilt eine Tötung als Nottötung?
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen gilt nicht als Nottötung.
Werden auch die Kosten für die tierärztliche Behandlung erstattet?
Nein, die tierärztlichen Behandlungskosten sind ausdrücklich vom Ersatz ausgeschlossen.
Zahlt der Versicherer auch, wenn eine andere Stelle für den Schaden aufkommt?
Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit sie nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von der öffentlichen Hand beansprucht werden kann.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022