Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung greift die Forderungsausfalldeckung, wenn ein Schädiger nicht zahlen kann und der berechtigte Schadenersatzanspruch durch rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist. Sie zahlt bis zur Höhe der titulierten Forderung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen, gilt in der EU sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein und schließt bestimmte Ansprüche wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder Forderungsübergänge aus.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden sein. Als Länder kommen dafür in Frage:
- die Bundesrepublik Deutschland
- ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union
- die Schweiz
- Norwegen
- Island
- Liechtenstein
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte muss zahlungs- oder leistungsunfähig sein. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, weil der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Zusätzlich müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat; dies gilt auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn jemand dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person einen Schaden zugefügt hat, dafür aber nicht aufkommen kann. Voraussetzung ist, dass der Anspruch durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist und der Schädiger nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Der Versicherer zahlt bis zur Höhe der titulierten Forderung im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen, wobei bestimmte Ansprüche wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder Fälle, in denen ein anderer Versicherer oder Sozialträger einstehen muss, ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt wurde und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Wie weist man nach, dass der Schädiger nicht zahlen kann?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat) oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe wird die Forderung ersetzt?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung, begrenzt auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen. Diese Grenze gilt auch, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
In welchen Ländern gilt der Schutz?
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022