Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung sind Schäden mitversichert, wenn die versicherten Tiere als Zugtiere vor Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten eingesetzt werden – vorausgesetzt, der Einsatz erfolgt ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht gegen Entgelt, wobei auch die Beförderung von Gästen eingeschlossen ist. Ebenso geregelt ist der Schutz, wenn das Gespann durch fremde Tiere ergänzt wird.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Einsatz der über diesen Vertrag versicherten Tiere als Zugtiere vor Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten. Voraussetzung ist, dass der Einsatz nicht gegen Entgelt, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt. Eingeschlossen ist dabei auch die Beförderung von Gästen.
Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des fremden Tieres mitversichert.
Kann der fremde Hundehalter aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch geltend machen und unterlässt er dies, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn die versicherten Tiere vor einem Fuhrwerk, einer Kutsche oder einem Schlitten gespannt werden. Das ist jedoch nur dann abgedeckt, wenn dies privat und ohne Bezahlung geschieht; die Mitnahme von Gästen ist dabei erlaubt. Werden fremde Tiere in das Gespann eingebunden, sind auch diese in gleicher Weise mitversichert. Hat der fremde Halter jedoch eine eigene Versicherung, muss er seinen Anspruch dort geltend machen – sonst besteht insoweit über diesen Vertrag kein Schutz.
Häufige Fragen
Sind Schäden abgedeckt, wenn mein Tier eine Kutsche oder einen Schlitten zieht?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Besitz und Einsatz der versicherten Tiere als Zugtiere vor Fuhrwerken, Kutschen oder Schlitten ist mitversichert.
Gilt der Schutz auch bei entgeltlichen Kutschfahrten?
Nein. Der Einsatz darf nicht gegen Entgelt erfolgen, sondern muss ausschließlich zu privaten Zwecken stattfinden. Die Beförderung von Gästen ist dabei eingeschlossen.
Was gilt, wenn fremde Tiere zum Gespann gehören?
Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des fremden Tieres mitversichert.
Was passiert, wenn der fremde Hundehalter eine eigene Haftpflichtversicherung hat?
Kann der fremde Hundehalter aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag einen Anspruch geltend machen und unterlässt er dies, entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022