Beschädigt ein versichertes Tier ein geliehenes, gemietetes oder in Verwahrung genommenes Kraftfahrzeug, übernimmt die GVO Versicherung in der Tierhaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter bis zu 2.500 € je Schadenfall und Versicherungsjahr; für Kutschen, Schlitten sowie Hunde- und Pferdetransportanhänger gelten jeweils bis zu 25.000 €, sofern diese privat gemietet, gepachtet, geliehen oder verwahrt wurden – ausgenommen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von:
- Kraftfahrzeugen, die geliehen, gemietet oder Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 2.500 €.
- Kutschen und Schlitten. Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 25.000 €.
- Hunde- und Pferdetransportanhängern. Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 25.000 €.
Voraussetzung ist, dass diese Sachen zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Tier ein fremdes Fahrzeug oder ein ähnliches Objekt beschädigt, das der Versicherungsnehmer privat geliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung hat, springt die Tierhaftpflicht ein. Für Kraftfahrzeuge gilt eine Obergrenze von 2.500 € je Schadenfall und Versicherungsjahr, für Kutschen, Schlitten sowie Hunde- und Pferdetransportanhänger jeweils 25.000 €. Schäden, die durch normale Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung entstehen, sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe ist die Beschädigung eines gemieteten Kraftfahrzeugs abgedeckt?
Für geliehene, gemietete oder in einem besonderen Verwahrungsvertrag befindliche Kraftfahrzeuge beträgt die Höchstersatzleistung 2.500 € je Schadenfall und Versicherungsjahr.
Welche Grenze gilt für Kutschen, Schlitten und Transportanhänger?
Für Kutschen und Schlitten sowie für Hunde- und Pferdetransportanhänger beträgt die Höchstersatzleistung jeweils 25.000 € je Schadenfall und Versicherungsjahr.
Müssen die Sachen zu privaten Zwecken überlassen worden sein?
Ja, der Versicherungsschutz gilt nur, wenn die Sachen zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind Schäden durch Verschleiß mitversichert?
Nein, Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022