Wer mit seinem Tier in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen unterwegs ist, ist über die Tierhaftpflicht der GVO Versicherung auch dann geschützt, wenn bewegliche Einrichtungsgegenstände in gemieteten, gepachteten oder geliehenen Unterkünften beschädigt werden – bis zu 25.000 € je Schadenfall und Versicherungsjahr. Ausgeschlossen bleiben unter anderem Abnutzung, Verschleiß sowie bestimmte Anlagen- und Geräteschäden.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter mitversichert. Der Schutz gilt für die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern anlässlich von Reiseaufenthalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person diese gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 25.000 €.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt das Tier während eines Reiseaufenthalts bewegliche Einrichtungsgegenstände in einer gemieteten, gepachteten oder geliehenen Unterkunft wie Hotel, Pension oder Ferienwohnung, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter mitversichert. Nicht abgedeckt sind jedoch Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an bestimmten Anlagen und Geräten sowie Glasschäden, gegen die man sich gesondert versichern kann. Die Leistung ist auf 25.000 € je Schadenfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Häufige Fragen
Sind Schäden an der Einrichtung einer gemieteten Ferienwohnung durch mein Tier abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern während eines Reiseaufenthalts, sofern die Unterkunft gemietet, gepachtet oder geliehen wurde.
Bis zu welcher Summe wird bei solchen Mietsachschäden geleistet?
Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 € je Schadenfall und Versicherungsjahr.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten samt daraus folgenden Vermögensschäden und Glasschäden, soweit man sich hiergegen besonders versichern kann.
Gilt der Schutz auch für mitversicherte Personen?
Ja, der Schutz greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die Unterkunft gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022