Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung sind auch reine Vermögensschäden mitversichert, sofern das Schadenereignis während der Laufzeit der Versicherung eintritt. Zugleich gilt eine umfangreiche Liste von Ausschlüssen, etwa für Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Vermittlungs- und Finanzgeschäften, aus dem Abhandenkommen von Sachen oder aus bewussten Pflichtverletzungen.
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen (auch wenn diese in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erbracht wurden)
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften sowie aus Zahlungsvorgängen aller Art
- aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung
- aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenvoranschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
- durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen)
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf reine Vermögensschäden, wenn das Schadenereignis während der Laufzeit der Versicherung eintritt. Allerdings gibt es eine Reihe von Fällen, für die der Schutz nicht gilt. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden aus beratenden oder gutachterlichen Tätigkeiten, aus Finanz-, Vermittlungs- und wirtschaftlichen Geschäften, aus dem Abhandenkommen von Sachen sowie aus bewussten Pflichtverletzungen.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden in der Tierhaftpflicht überhaupt abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Gilt der Schutz auch für Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit?
Nein, Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen versichert?
Nein, Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch etwa von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein, Schäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022