Die Hundehaftpflicht der GVO Versicherung übernimmt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die weder aus einem Personenschaden noch aus einem Sachschaden hervorgehen. Zugleich sind zahlreiche Vermögensschäden ausdrücklich ausgeschlossen, etwa aus beratender oder planender Tätigkeit, aus Vermittlungs- und Finanzgeschäften, aus bewusster Pflichtverletzung oder aus dem Abhandenkommen von Geld und Wertsachen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Gemeint sind Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden in folgenden Fällen:
- durch Sachen, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer hergestellt, geliefert oder erbracht wurden – oder die in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellt, geliefert oder erbracht wurden;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien beziehungsweise Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für reine Vermögensschäden, also solche, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden folgen. Für diesen Schutz gelten allerdings viele Ausnahmen. Nicht abgedeckt sind zum Beispiel Vermögensschäden aus beratender oder planender Tätigkeit, aus Vermittlungs- und Finanzgeschäften, aus bewusster Pflichtverletzung oder aus dem Abhandenkommen von Geld und Wertsachen.
Häufige Fragen
Welche Art von Schaden ist mit einem Vermögensschaden gemeint?
Gemeint sind Vermögensschäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind. Für die daraus folgende gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus beratender oder planender Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung bei Vermögensschäden durch verlorenes Geld oder Wertsachen?
Nein. Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Besteht Schutz, wenn der Schaden durch bewusste Pflichtverletzung entstanden ist?
Nein. Vermögensschäden aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022