Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind reine Vermögensschäden mitversichert, also finanzielle Schäden, die weder auf einem Personen- noch auf einem Sachschaden beruhen. Dieser Schutz gilt für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, ist aber an eine lange Reihe von Ausschlüssen gebunden, etwa bei gelieferten Sachen, beratenden Tätigkeiten, Vermittlungsgeschäften, bewusstem Regelverstoß oder dem Abhandenkommen von Geld und Wertsachen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden. Gemeint sind damit Vermögensschäden, die weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch Sachen, die vom Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert wurden, oder durch Arbeiten oder sonstige Leistungen, die er erbracht hat. Das gilt auch, wenn dies in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten geschehen ist.
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
- aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen
Was bedeutet das konkret?
Reine Vermögensschäden sind finanzielle Nachteile, die nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Solche Schäden sind über die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers grundsätzlich mitversichert. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen: Für bestimmte Tätigkeiten und Situationen – etwa gelieferte Sachen, beratende und planende Arbeiten, Vermittlungs- und Finanzgeschäfte, bewusste Pflichtverletzungen oder das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen – besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Was ist unter einem Vermögensschaden in diesem Zusammenhang zu verstehen?
Gemeint ist ein Vermögensschaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen solcher Schäden besteht Versicherungsschutz.
Sind Vermögensschäden aus Beratung oder Planung mitversichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz, wenn Geld oder Wertsachen abhandenkommen?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Greift die Deckung bei einer bewussten Pflichtverletzung?
Nein. Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022