Bei der Tierhaftpflicht der GVO Versicherung ist nicht nur der Versicherungsnehmer selbst geschützt, sondern auch dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, der Lebensgefährte, Familienangehörige sowie weitere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen und der nicht gewerbsmäßige Tierhüter. Außerdem sind bestimmte übergangsfähige Regressansprüche von Sozial- und Krankenversicherungsträgern sowie eitgebern wegen Personenschäden mitversicherter Personen eingeschlossen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
- des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, sofern diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
Mitversichert sind außerdem übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden von mitversicherten Personen.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch nahestehende Personen über den Vertrag geschützt: der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, der Lebensgefährte unter bestimmten Voraussetzungen, Familienangehörige, weitere im Haushalt lebende Personen sowie ein Tierhüter, der nicht gewerbsmäßig tätig ist. Ergänzend erstreckt sich der Schutz auf bestimmte Regressansprüche, die etwa Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsträger oder Arbeitgeber wegen Personenschäden mitversicherter Personen geltend machen.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner über die Tierhaftpflicht mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers ist mitversichert.
Unter welchen Voraussetzungen ist mein Lebensgefährte mitversichert?
Der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers ist mitversichert, wenn diese Person in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt und bei ihm behördlich gemeldet ist.
Gilt der Schutz auch, wenn jemand mein Tier hütet?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft.
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern eingeschlossen?
Ja, mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden von mitversicherten Personen.
Inhalte aus: Bedingungen Tierhaftpflichtversicherung Grün 2022