Bei GVO Versicherung gilt: stirbt der Versicherungsnehmer einer GVO Pferdehaftpflicht, bleiben mitversicherte Personen zunächst geschützt: Der Versicherungsschutz läuft bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin weiter, und wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird selbst zum Versicherungsnehmer.
Stirbt der Versicherungsnehmer, besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz für die mitversicherten Personen weiter. Dieser Schutz läuft bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Löst eine der genannten mitversicherten Personen die nächste Beitragsrechnung ein, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Verstirbt die Person, die die Versicherung abgeschlossen hat, endet der Schutz für die mitversicherten Personen nicht sofort. Er bleibt bis zum nächsten Termin bestehen, an dem der Beitrag fällig wird. Bezahlt dann eine der mitversicherten Personen die nächste Beitragsrechnung, übernimmt sie die Rolle des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Endet der Versicherungsschutz sofort, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Nein. Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz nach dem Tod des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort.
Wie kann eine mitversicherte Person den Vertrag übernehmen?
Wenn eine der mitversicherten Personen die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird diese Person Versicherungsnehmer.
Wer ist nach dem Tod des Versicherungsnehmers noch geschützt?
Die mitversicherten Personen bleiben bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin bedingungsgemäß versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022