Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert, und für diese mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer. Wer welche Rechte ausüben darf, wer die Obliegenheiten erfüllen muss und wann der Versicherungsschutz durch Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse für alle Beteiligten entfällt, wird hier klar geregelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
Alle Vertragsbestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert. Für die mitversicherten Personen gelten dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, außer bei der Vorsorgeversicherung, wenn ein neues Risiko nur eine mitversicherte Person betrifft. Liegen bei einer beteiligten Person Gründe für eine Risikobegrenzung oder einen Ausschluss vor, entfällt der Schutz für alle Beteiligten. Ausüben darf die Vertragsrechte nur der Versicherungsnehmer, verantwortlich für die Obliegenheiten sind jedoch alle Versicherten.
Häufige Fragen
Ist auch die Person mitversichert, die auf das Pferd aufpasst?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
Gelten für mitversicherte Personen die gleichen Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert mit dem Schutz, wenn ein Ausschlussgrund nur bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Dann entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für alle mitversicherten Personen. Es kommt nicht darauf an, in wessen Person der Grund vorliegt.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gemeinsam verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022