Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Risiken, die nach Vertragsabschluss neu entstehen, im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert – der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko aber nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Bis zur Einigung über den Beitrag gilt eine Deckungsgrenze von 5.000.000 EUR, und bestimmte Risiken wie zulassungspflichtige Fahrzeuge sind ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist. Zudem muss er beweisen, dass dies zu einem Zeitpunkt geschah, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung über den Beitrag begrenzt. Die Begrenzung beträgt 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden und – soweit vereinbart – 5.000.000 EUR für Vermögensschäden.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Entsteht nach Vertragsabschluss ein neues Risiko, ist es im Rahmen des bestehenden Vertrags zunächst sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss dieses Risiko jedoch anzeigen, sobald der Versicherer dazu auffordert, und zwar innerhalb eines Monats. Wird die Anzeige versäumt oder findet man sich innerhalb eines Monats nicht über den Beitrag, entfällt der Schutz rückwirkend. Bis zur Einigung gilt eine Deckungsgrenze, und für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge oder berufliche Tätigkeiten – greift die Vorsorgeversicherung gar nicht.
Häufige Fragen
Sind Risiken, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, automatisch mitversichert?
Ja, im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus neu entstehenden Risiken sofort versichert. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Risiko nach Aufforderung des Versicherers aber innerhalb eines Monats anzeigen.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über den Beitrag zustande kommt.
Wie hoch ist der Schutz für neue Risiken bis zur Beitragseinigung?
Bis zur Einigung ist der Versicherungsschutz auf 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden begrenzt sowie – soweit vereinbart – auf 5.000.000 EUR für Vermögensschäden.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Bahnen, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, Risiken von unter einem Jahr Dauer sowie Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022