Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos abgesichert, etwa wenn sich das Risiko im Lauf der Zeit vergrößert oder ausweitet. Ausgenommen bleiben Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie andere Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Erhöht sich das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, besteht ein besonderes Kündigungsrecht mit klarer Frist.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen sich das versicherte Risiko im Lauf der Zeit erhöht oder erweitert. Nicht darunter fallen Risiken aus versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie andere Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Erhöht sich das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, darf der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss er innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Erhöhung nutzen, sonst entfällt es.
Häufige Fragen
Sind auch spätere Erhöhungen oder Erweiterungen des Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von dieser Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Was gilt, wenn sich das Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Auch Erhöhungen durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind versichert. In diesen Fällen darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer bei einer solchen Erhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022