Wer bei der GVO Versicherung eine Pferdehaftpflicht als Anschlussvertrag beantragt und noch einen auslaufenden Haftpflichtvertrag bei einem anderen Versicherer hat, erhält eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung: Sie greift für Ereignisse, die der künftige Vertrag über die bestehende Versicherung hinaus abdeckt. Der Schutz gilt längstens 12 Monate ab Antragseingang, endet mit Beginn des endgültigen Vertrages und setzt bei einem Versicherungsfall bestimmte Anzeige- und Mitwirkungspflichten voraus.
Beantragt der Antragssteller einen Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger, gültiger und auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter den folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen, noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung. Diese gilt für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang. Er endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig (p.r.t.) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Er hat jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Was bedeutet das konkret?
Wer während eines noch laufenden alten Haftpflichtvertrags einen neuen Anschlussvertrag beantragt, bekommt vorübergehend zusätzlichen Schutz für alles, was der neue Vertrag mehr abdeckt als der alte. Der alte Vertrag leistet dabei immer zuerst; die Differenzdeckung springt nur für das Mehr ein. Sie gilt höchstens 12 Monate ab Antragseingang und endet, sobald der endgültige Vertrag beginnt. Bei einem Schaden muss der Versicherungsnehmer den Fall unverzüglich melden und bei der Klärung mitwirken.
Häufige Fragen
Wofür kommt die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung überhaupt auf?
Sie deckt den Teil ab, der über die noch bestehende, auslaufende Haftpflichtversicherung hinausgeht – also die Ereignisse, die der beantragte Anschlussvertrag zukünftig abdecken würde. Die bestehende Versicherung leistet dabei ausnahmslos vorrangig, die Differenzdeckung greift nur im Anschluss daran.
Wie lange gilt dieser Schutz?
Der Versicherungsschutz gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Kommt der endgültige Vertrag nicht zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Beginn.
Erhöht sich die Deckung, wenn der andere Versicherer wegen Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzung nicht zahlt?
Nein. Leistet der andere Versicherer nicht, weil der Versicherungsnehmer mit dem Beitrag im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt hat, wird der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung dadurch nicht vergrößert.
Was muss ich im Schadenfall tun?
Sie müssen den Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, sobald erkennbar ist, dass der andere Versicherer nicht oder nur teilweise leistet – spätestens jedoch, wenn dieser den Schutz ganz oder teilweise versagt hat. Zudem müssen Sie zumutbare Untersuchungen gestatten, Auskünfte und Vollmachten erteilen und Belege beibringen, auch zu Leistungen anderer Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022