Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn nach einem Versicherungswechsel unklar ist, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden noch in die Zuständigkeit der Vorversicherung oder bereits in den neuen Vertrag fällt. Statt die Bearbeitung wegen fehlender Nachweise abzulehnen, tritt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung und übernimmt sogar Mehrleistungen gegenüber der Vorversicherung.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Voraussetzung ist, dass die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Zusätzlich setzt dies voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung. Voraussetzung ist, dass festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn du von einer anderen Gesellschaft zu diesem Vertrag gewechselt bist und nicht klar ist, wer für einen Schaden zuständig ist, wird die Bearbeitung nicht einfach mit dem Hinweis auf fehlende Nachweise abgelehnt. Können sich beide Versicherer nicht einigen, geht der Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, du hilfst bei der Klärung mit und trittst deine Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Stellt sich später heraus, dass der Fall gar nicht hierher gehörte und der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zahlen musste, kann zu viel Gezahltes zurückgefordert werden. Bleibt die Zuständigkeit dauerhaft unklar, wird auch eine höhere Leistung als beim Vorversicherer übernommen, sofern beim Vertragsabschluss noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden bestanden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn nach einem Versicherungswechsel unklar ist, welcher Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Der Versicherer lehnt die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise der Zuständigkeit ab. Können sich Versicherer und Vorversicherer nicht einigen, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss ich als Versicherungsnehmer für die Vorleistung erfüllen?
Sie müssen den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Kann der Versicherer bereits gezahlte Leistungen zurückfordern?
Ja. Stellt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit dieses Vertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Wird auch eine höhere Leistung als beim Vorversicherer übernommen?
Ja, wenn unklar bleibt, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung – vorausgesetzt, es lässt sich feststellen, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT 2022