Wer bei der GVO Versicherung eine Pferdehaftpflicht abschließt, genießt im Schadenfall zahlreiche Garantien: Die Besitzstandsgarantie sorgt dafür, dass ein früherer, günstigerer Vorvertrag weiter zählt, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung schließt Lücken beim Versicherungswechsel, und eine Best-Leistungsgarantie zieht bessere Marktangebote nach. Hinzu kommen Innovationsklausel, Beitragsbefreiung bei unverschuldeter eitslosigkeit, Versehensklausel sowie Regelungen zu Selbstbeteiligung, Beitragsanpassung und Fortführung nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Besitzstandsgarantie
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Sie durch die Tierhalterhaftpflicht-Versicherungsbedingungen des Vorvertrages beim unmittelbar vorherigen Versicherer beim Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wären, wird nach den Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrages reguliert.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur, soweit:
- der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen bestand,
- die Vorversicherung bei Antragstellung angegeben wurde,
- beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben,
- ununterbrochen Versicherungsschutz bestand,
- die Besserstellung aus dem direkten Vorvertrag resultierte,
- die im aktuellen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen die Höchstersatzleistung darstellen.
Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung.
Leistungsvoraussetzung für die genannten Erweiterungen ist, dass Sie als Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform nachweisen (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief). Zusätzlich ist der Versicherungsschein des Vorversicherers vorzulegen.
Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel bzw. Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit:
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflichen und gewerblichen Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Assistance-Dienstleistungen wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristischen Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Beantragt der Antragsteller Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger, auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Kommt der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande, kann der Differenzbetrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig (pro rata temporis) auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern für den Versicherungsnehmer bereits erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
- den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Versicherungswechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Stellt sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachten Leistungen zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Innovationsklausel
Sind die bei Vertragsabschluss gültigen Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag im Laufe der Vertragslaufzeit geändert worden, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Der Versicherer garantiert, dass die vorliegenden Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Mindeststandard des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie abweichen.
Best-Leistungsgarantie
Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung mit weitreichenderem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als der Versicherer anbieten, werden wir im Schadenfall:
- den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
- die Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Deckungssumme,
- die Selbstbeteiligungen – sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligungen handelt – auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln. Deckungen auf „All Risk“-Basis oder Einschlüsse, die generell einer Beitragspflicht unterliegen, fallen nicht darunter.
Leistungsvoraussetzung für die genannten Erweiterungen ist, dass Sie als Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen in Textform nachweisen (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief).
Darüber hinaus gilt die Best-Leistungsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit:
- im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
- der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
- beruflichen und gewerblichen Risiken,
- Vorsatz,
- vertraglicher Haftung,
- Eigenschäden,
- Assistance-Dienstleistungen wie unter anderem Not- und Handwerkerservice, juristischen Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
- auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführenden Schadenereignissen,
- dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungs- oder führerscheinpflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrages unverschuldet arbeitslos, wird die Beitragszahlung des Vertrages auf Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald sich der Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverschuldet durch Kündigung seines Arbeitgebers oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seinen Arbeitsplatz verliert und sich arbeitslos meldet. Die wöchentliche Arbeitszeit muss zudem mindestens 20 Stunden betragen haben. Das Arbeitsverhältnis darf nicht zum Zweck der Ausbildung in einem Beruf geschlossen worden sein.
Während der Außerkraftsetzung wird beitragsfreier Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen gewährt, wenn der Versicherungsnehmer bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 3 Monaten die Beiträge zur Tierhalterhaftpflichtversicherung bezahlt hat. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, mindestens jedoch alle 3 Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt nicht, solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung aufgrund eines erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 1 Jahr andauert.
Keine Leistungsbeschränkung wegen versehentlicher Obliegenheitsverletzung
Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflicht genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehensklausel
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die bedingungsgemäß festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch diese Versehensklausel nicht berührt.
Keine automatische Selbstbeteiligung oder Beitragserhöhungen im Schadenfall
Der Versicherer garantiert, dass nach einem Schadenfall keine automatisierte Beitragserhöhung stattfindet oder dem Vertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Der Versicherer behält sich im Schadenfall eine individuelle Anpassung vor.
Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für die mitversicherten Personen besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der vorgenannten mitversicherten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist
Für den Versicherungsnehmer entfällt die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Beitragsanpassung
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung (Nettobeitrag sowie Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz) mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Vorsorgeversicherung bis zur Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz für neue Risiken besteht von ihrer Entstehung bis zur Einigung in Höhe der für die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Diese Garantien sollen sicherstellen, dass Sie im Schadenfall gut abgesichert sind. War ein Vorvertrag besser oder bietet ein anderer Versicherer bessere Leistungen, kann das übernommen werden, sofern Sie dies in Textform nachweisen und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Wechsel schließt eine Differenzdeckung mögliche Lücken, und bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann die Beitragszahlung unter bestimmten Bedingungen vorübergehend ausgesetzt werden. Kleinere versehentliche Fehler bei Obliegenheiten führen nicht sofort zum Verlust des Schutzes, wenn sie unverzüglich nachgeholt werden.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Besitzstandsgarantie aus einem früheren Vertrag?
Die Besitzstandsgarantie beschränkt sich auf 3 Jahre nach Erstbeginn der Versicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer bestand, bei Antragstellung angegeben wurde und ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die weitergehenden Leistungen und der Versicherungsschein des Vorversicherers müssen nachgewiesen werden.
Was passiert, wenn während der Beitragsfreistellung die Arbeitslosigkeit endet?
Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn. Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist unter anderem, dass der Versicherungsnehmer das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei Beginn seit mindestens 3 Monaten Beiträge gezahlt hat.
Führt ein kleiner versehentlicher Fehler bei einer Anzeige zum Verlust des Versicherungsschutzes?
Nein. Unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig eine Anzeige oder gibt sie unrichtig ab, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Bei einem zuschlagspflichtigen Umstand ist der Zuschlagsbeitrag ab Eintritt des Umstands zu zahlen.
Was gilt bei besseren Leistungen eines anderen Versicherers am Markt?
Bietet ein in Deutschland zugelassener Versicherer eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung mit weiterreichenderem Leistungsumfang, höheren Sublimits oder geringeren Selbstbeteiligungen an, erweitert der Versicherer im Schadenfall den Schutz entsprechend – die Sublimits jedoch maximal bis zur generellen Deckungssumme dieses Vertrages. Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln; „All Risk“-Deckungen und beitragspflichtige Einschlüsse fallen nicht darunter.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022