Wer seine über die GVO Versicherung abgesicherten Pferde in der Pferdehaftpflicht als Zugtiere vor Kutschen oder Schlitten und zur Beförderung von Gästen einsetzt, ist mitversichert, sofern dies unentgeltlich und privat geschieht. Zusätzlich greift der Schutz beim privaten Besitz nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger, bei der Rabattrückstufung geliehener versicherungspflichtiger Pferdetransportanhänger sowie bei Be- und Entladeschäden bis 10.000 Euro.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Besitz und der Verwendung der über diesen Vertrag versicherten Pferde als Zugtiere vor Fuhrwerken (z.B. Kutschen oder Schlitten) sowie bei der Beförderung von Gästen.
Voraussetzung ist, dass der Einsatz ausschließlich unentgeltlich und zu privaten Zwecken erfolgt.
Besitz und Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Besitz und die Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern verursacht werden.
Rabattrückstufung bei geliehenen versicherungspflichtigen Pferdetransportanhängern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an geliehenen versicherungspflichtigen Pferdetransportanhängern. Voraussetzung ist, dass ihm der Anhänger von einem Dritten privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wurde.
Die Leistung ist begrenzt auf den Vermögensschaden, der sich durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Pferdetransportanhängers ergibt. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den geltenden Tarifbestimmungen der betreffenden Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers. Aus diesem muss die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung hervorgehen.
Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- oder Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursacht werden.
Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Einsatz der versicherten Pferde als Zugtiere vor Kutschen oder Schlitten und die Beförderung von Gästen, solange dies unentgeltlich und privat bleibt. Ebenso mitversichert sind der private Besitz und die Nutzung nicht versicherungspflichtiger Tiertransportanhänger. Wird ein geliehener versicherungspflichtiger Pferdetransportanhänger beschädigt, ersetzt der Versicherer den Nachteil aus der Rabattrückstufung – begrenzt auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre und nur gegen Regulierungsnachweis. Für Be- und Entladeschäden gilt eine Grenze von 10.000 € je Versicherungsfall und Jahr.
Häufige Fragen
Ist der Einsatz eines Pferdes als Zugtier vor einer Kutsche mitversichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Besitz und der Verwendung der versicherten Pferde als Zugtiere vor Fuhrwerken wie Kutschen oder Schlitten sowie bei der Beförderung von Gästen. Voraussetzung ist, dass der Einsatz ausschließlich unentgeltlich und zu privaten Zwecken erfolgt.
Was zahlt der Versicherer, wenn ein geliehener versicherungspflichtiger Pferdetransportanhänger beschädigt wird?
Ersetzt wird der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung des Anhängers entsteht. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt. Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, aus dem die Rückstufung hervorgeht. Der Anhänger muss privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen worden sein.
Bis zu welcher Höhe sind Be- und Entladeschäden versichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- oder Entladen des eigenen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers entstehen. Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Sind auch nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger abgedeckt?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Besitz und die Verwendung von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern verursacht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2022