Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Nur die Abtretung an den geschädigten Dritten ist von vornherein erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Ebenso darf er in diesem Zeitraum nicht ohne Zustimmung des Versicherers verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann der Versicherungsnehmer ihn nur mit Zustimmung des Versicherers an andere weitergeben oder als Sicherheit verpfänden. Eine Ausnahme gilt für den geschädigten Dritten: An ihn darf der Anspruch ohne diese Einschränkung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an jemand anderen übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann entfällt die Zustimmungspflicht des Versicherers?
Die Einschränkung gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs; für diesen Zeitraum ist die Zustimmung des Versicherers erforderlich.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022