Wer bei der GVO Versicherung eine Hundehaftpflicht abgeschlossen hat, darf den Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abtreten oder verpfänden – erlaubt bleibt allein die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, darf er nicht einfach an andere Personen weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person weitergeben?
Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann ich den Anspruch als Sicherheit verpfänden?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht erlaubt.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022