Wer als Versicherungsnehmer der GVO Versicherung in der Pferdehaftpflicht gegen den Versicherer klagen möchte, findet das zuständige Gericht am Sitz des Versicherers oder an dessen für den Vertrag zuständigen Niederlassung – so ist der Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag klar bestimmt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Alternativ ist das Gericht am Ort der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers zuständig.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen wollen, ist dafür ein bestimmtes Gericht örtlich zuständig. Maßgeblich ist entweder der Sitz des Versicherers oder die Niederlassung, die für Ihren Versicherungsvertrag zuständig ist.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen den Versicherer klagen möchte?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder am Ort der für Ihren Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gilt diese Zuständigkeitsregelung für alle Klagen?
Sie gilt für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, die gegen den Versicherer gerichtet sind.
Kann ich zwischen zwei Gerichtsorten wählen?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022