Bei der Hundehaftpflicht der GVO Versicherung richtet sich das örtlich zuständige Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer nach dessen Sitz oder nach der für den Vertrag zuständigen Niederlassung. So ist klar geregelt, an welchem Gerichtsstand entsprechende Klagen erhoben werden können.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen möchten, ist dafür ein bestimmtes Gericht örtlich zuständig. Maßgeblich ist entweder der Sitz des Versicherers oder die Niederlassung, die für Ihren Versicherungsvertrag zuständig ist.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist für eine Klage gegen den Versicherer zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Gilt diese Regelung für alle Klagen aus dem Vertrag?
Sie gilt für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, die gegen den Versicherer gerichtet sind.
Kann statt des Sitzes auch eine Niederlassung maßgeblich sein?
Ja, neben dem Sitz des Versicherers kann auch die für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich sein.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2022