Wer bei der GVO Versicherung eine Pferdehaftpflicht hat, muss nach Aufforderung – etwa per Hinweis auf der Beitragsrechnung – innerhalb eines Monats mitteilen, ob sich das versicherte Risiko geändert hat. Auf dieser Grundlage wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung angepasst, wobei ein vereinbarter Mindestbeitrag nicht unterschritten werden darf. Unrichtige oder unterlassene Angaben können eine Vertragsstrafe oder Nachzahlung nach sich ziehen.
Der Versicherungsnehmer muss nach Aufforderung mitteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich das versicherte Risiko, muss der Versicherungsnehmer das nach Aufforderung innerhalb eines Monats mitteilen und auf Wunsch nachweisen. Der Beitrag wird dann ab dem Zeitpunkt der Veränderung angepasst, beim Wegfall von Risiken jedoch erst ab Eingang der Mitteilung. Ein vereinbarter Mindestbeitrag bleibt bestehen. Wer falsche Angaben macht, riskiert eine Vertragsstrafe; wer die Mitteilung unterlässt, kann zu einer Nachzahlung verpflichtet werden.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Änderungen am versicherten Risiko melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich falsche Angaben zum Risiko mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ab welchem Zeitpunkt wird der Beitrag angepasst?
Der Beitrag wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt. Beim Wegfall versicherter Risiken erfolgt die Anpassung jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung beim Versicherer eingeht. Der vereinbarte Mindestbeitrag darf dabei nicht unterschritten werden.
Bekomme ich zu viel gezahlten Beitrag zurück, wenn ich Änderungen zu spät melde?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Bei unterlassener Mitteilung kann der Versicherer zudem eine Nachzahlung verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022