Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Ansprüche wegen Schäden nicht mitversichert, wenn sie mit energiereichen ionisierenden Strahlen zusammenhängen – etwa mit Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig davon, ob der Zusammenhang unmittelbar oder mittelbar besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen. Dazu zählen zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer übernimmt keine Ansprüche, wenn ein Schaden mit energiereichen ionisierenden Strahlen zu tun hat. Das gilt sowohl bei einem direkten als auch bei einem indirekten Zusammenhang. Als Beispiele werden Strahlen von radioaktiven Stoffen und Röntgenstrahlen genannt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch radioaktive Strahlung mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die mit energiereichen ionisierenden Strahlen zusammenhängen – zum Beispiel von radioaktiven Stoffen –, sind ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch bei Röntgenstrahlen?
Ja. Röntgenstrahlen werden ausdrücklich als Beispiel für energiereiche ionisierende Strahlen genannt, für die der Ausschluss gilt.
Zählt nur ein direkter Zusammenhang mit den Strahlen?
Nein. Der Ausschluss gilt sowohl für einen unmittelbaren als auch für einen mittelbaren Zusammenhang mit den Strahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022