Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Schäden durch die Übertragung von Krankheiten grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – sowohl Personenschäden aus einer Krankheit des Versicherungsnehmers als auch Sachschäden durch kranke Tiere. Wer jedoch beweisen kann, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, behält in beiden Fällen seinen Versicherungsschutz.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
- Sachschäden, die durch Krankheit der Tiere entstanden sind, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm gehalten oder von ihm veräußert wurden.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Was bedeutet das konkret?
Schäden, die durch die Übertragung von Krankheiten entstehen, sind normalerweise nicht mitversichert. Das gilt für Personenschäden aus einer Krankheit des Versicherungsnehmers ebenso wie für Sachschäden durch kranke Tiere, die ihm gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden. Der Schutz bleibt aber bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch die Übertragung von Krankheiten mitversichert?
Grundsätzlich nein. Ausgeschlossen sind sowohl Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers als auch Sachschäden durch kranke Tiere, die ihm gehören, von ihm gehalten oder veräußert wurden.
Kann ich trotz des Ausschlusses doch Versicherungsschutz erhalten?
Ja. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Welche Tiere sind bei Sachschäden durch Krankheit gemeint?
Gemeint sind die Tiere, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm gehalten oder die von ihm veräußert wurden.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022