Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Person den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat – ihre Versicherungsansprüche sind dann ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für alle betroffenen Personen und schließt eine sonst mögliche Anwendung der Regelung zu mitversicherten Personen aus.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Die Regelung zu mitversicherten Personen findet in diesem Fall keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden mit Absicht, also vorsätzlich verursacht, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung. Dieser Ausschluss betrifft jede Person, die vorsätzlich gehandelt hat. Eine sonst geltende Regelung, die auch mitversicherten Personen zugutekommen könnte, greift hier nicht.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn jemand einen Schaden absichtlich verursacht?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen.
Für wen gilt der Ausschluss bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Der Ausschluss gilt für alle Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Gilt in diesem Fall die sonst übliche Regelung für mitversicherte Personen?
Nein, bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden findet die entsprechende Regelung keine Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022