Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an fremden Sachen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte oder beauftragte Person diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat, sie durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. Auch die daraus entstehenden Vermögensschäden sind von diesem Ausschluss erfasst.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers hat diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen.
- Er hat sie durch verbotene Eigenmacht erlangt.
- Die Sachen sind Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags.
Was bedeutet das konkret?
Für fremde Sachen, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm beauftragte Person selbst in Besitz genommen hat, greift der Versicherungsschutz nicht. Das gilt, wenn die Sache gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen wurde, durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde oder Teil eines besonderen Verwahrungsvertrags ist. Auch Vermögensschäden, die sich aus solchen Sachschäden ergeben, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter bzw. Beauftragter gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen hat, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Ausschluss auch für Vermögensschäden, die aus einem solchen Sachschaden entstehen?
Ja. Neben den Schäden an den fremden Sachen sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden ausgeschlossen.
Was passiert bei Sachen aus einem besonderen Verwahrungsvertrag oder aus verbotener Eigenmacht?
Auch für diese Sachen besteht kein Versicherungsschutz. Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, sind ausgeschlossen.
Betrifft der Ausschluss nur den Versicherungsnehmer selbst?
Nein. Er gilt auch, wenn ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers die fremden Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022