Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung sind Schäden im Zusammenhang mit Gentechnik vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Wer Ersatz für Schäden verlangt, die auf gentechnische eiten, auf gentechnisch veränderte Organismen oder auf Erzeugnisse mit GVO-Bestandteilen zurückgehen, erhält dafür keine Leistung. Dieser Abschnitt legt genau fest, welche gentechnikbezogenen Ansprüche nicht abgedeckt sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten,
- Erzeugnisse, die aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn ein Schaden mit Gentechnik zusammenhängt. Betroffen sind Ansprüche, die auf gentechnische Arbeiten oder auf gentechnisch veränderte Organismen zurückgehen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Erzeugnisse, die GVO-Bestandteile enthalten oder die aus GVO beziehungsweise mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch gentechnisch veränderte Organismen mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden, die auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zurückzuführen sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt bei Schäden durch Erzeugnisse mit GVO-Anteilen?
Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder die aus GVO beziehungsweise mit Hilfe von GVO hergestellt wurden, sind ausgeschlossen.
Sind gentechnische Arbeiten vom Versicherungsschutz erfasst?
Nein. Schäden, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind, führen zu Ansprüchen, die ausgeschlossen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022