Bei der Pferdehaftpflicht der GVO Versicherung passt ein unabhängiger Treuhänder die Beiträge jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer an. Steigen die Kosten, kann der Beitrag erhöht werden, sinken sie, muss er gesenkt werden – wobei Änderungen unter fünf Prozent zunächst entfallen. Bei einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht von einem Monat zu.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung unabhängig davon, nach welcher Art sie berechnet werden.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die Ausgaben, die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlasst werden, um Grund und Höhe der Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Bei einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, bei einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Regelung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich Jahr für Jahr verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen diese, kann der Beitrag erhöht werden, sinken sie, muss er gesenkt werden – die Anpassung gilt jeweils ab dem 1. Juli. Liegt die Veränderung unter fünf Prozent, wird zunächst nicht angepasst, der Wert fließt aber in spätere Jahre ein. Wird der Beitrag ohne mehr Leistung erhöht, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Wenn sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Werden meine Beiträge auch gesenkt, wenn die Schäden zurückgehen?
Ja. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu senken. Bei einer Erhöhung ist er dazu lediglich berechtigt.
Was passiert, wenn die Veränderung sehr gering ausfällt?
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Dieser Wert wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich auch wegen einer höheren Versicherungsteuer kündigen?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung 2022